§ 9 BayHSchLNV
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn von
(1) 1Soweit auf Professoren und Juniorprofessoren die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchPG) ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen. 2In der unterrichtsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist.
(2) Bei der Nebentätigkeit der in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 BayHSchPG genannten Vorstände und Leiter ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 BayBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des vom Staatsministerium eingeräumten Liquidationsrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 1) bleibt.
(3) Ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG liegt nicht vor, wenn
- 1.
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ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
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eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt,
es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
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