§ 8 BayHSchLNV
Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung
(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfreien Nebentätigkeiten darzulegen.
(2) 1Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. 2Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. 3Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. 4Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. 5Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. 6Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.
(4) 1Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. 2Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.
(5) 1 Die Hochschule kann über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. 2Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ist auf Anforderung zu berichten.
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