§ 12 BayHSchLNV
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren
(1) Neben den in § 11 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Professoren und Juniorprofessoren außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 9 Abs. 1 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten:
- 1.
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das Auftreten als Verteidiger vor Gerichten und als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt oder diese dort ein rechtswissenschaftliches Fachgebiet selbständig vertreten,
- 2.
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das Auftreten als Bevollmächtigter, Beistand sowie Vertreter vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe deren Satzungs- und Verfahrensrechts, soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen,
- 3.
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Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit diese Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Nrn. 1 und 2 steht,
- 4.
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die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen,
- 5.
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die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nr. 2 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden.
(2) § 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.
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