§ 16 BayHSchLNV
Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst
(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
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bei Gutachtertätigkeiten,
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bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
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bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 17 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
(3) 1Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
Bei Beamten der |
Höchstbetrag |
Besoldungsgruppen |
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A 13 bis A 16, C 1 kw bis C 3 kw, W 1 und W 2, |
4 908 € |
C 4 kw, W 3, |
5 520 € |
2Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahrs angehört. 3Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 4Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
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