§ 17 BayHSchLNV

Ablieferungspflicht

(1) 1Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. 2Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, entfällt der Ablieferungsfreibetrag. 3Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(2) 1Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. 2Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Absatz 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt – abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 – den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 hat der Beamte von der Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinn des Absatzes 1, die eine allgemein übliche Architekten- oder Ingenieurleistung darstellt, sechs v.H. des erhaltenen Honorars gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen; nicht zum Honorar zählen gesondert in Rechnung gestellte Nebenkosten im Sinn von § 7 HOAI sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer. 2Werden die Leistungen im Rahmen einer Gesellschaft erbracht, so tritt der dem Gesellschafteranteil entsprechende Anteil am Honorar an die Stelle des Honorars. 3§ 16 Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden. 4Die Festsetzung erfolgt durch die Hochschule.

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