§ 18 BayHSchLNV
Ausnahmen von
(1) § 16 Abs. 1 und 3 und § 17 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
- 1.
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eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
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eine Mitwirkung bei Prüfungen,
- 3.
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eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
- 4.
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Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung,
- 5.
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eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit gemäß § 7,
- 6.
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Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
- 7.
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Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 8.
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ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- 9.
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Arbeitnehmererfindungen,
- 10.
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Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
- 11.
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Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält,
- 12.
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die vertretungsweise Wahrnehmung der Planstelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Beamten an einer Hochschule,
- 13.
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die Tätigkeit als Professor gemäß Art. 18 Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG,
- 14.
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Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
- 15.
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Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht auf Grund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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