§ 20 BayHSchLNV

Einrichtungen

1Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. 2Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. 3Satz 2 gilt entsprechend, soweit Professoren oder Juniorprofessoren an Kunsthochschulen bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeit die ihnen auf Grund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen.

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