§ 21 BayHSchLNV

Genehmigungspflicht

(1) 1Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Hochschule, im Bereich der Universitätsklinika durch das jeweilige Universitätsklinikum, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; § 22 bleibt unberührt. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. 3Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. 4In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

(2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.

(3) 1Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. 2Vereinbarungen über eine private, von der Haupttätigkeit getrennte Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(4) 1Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen, insbesondere Mitarbeiterbeteiligungen gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG, gezahlt werden, kann die Hochschule von dem Beamten darüber Auskunft verlangen. 2Dem Staatsministerium ist auf Anforderung zu berichten.

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