§ 26 BayHSchLNV
Entgelt bei privater Tierbehandlung
1Bei privater stationärer oder ambulanter Tierbehandlung wird die Kostenerstattung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt. 2Zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils sind darüber hinaus 15 v.H. der um die Kostenerstattung gemäß Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten.
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