§ 27 BayHSchLNV

Verfahren

(1) 1Die Beamten sind verpflichtet,

1.

bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

a)

in den Fällen der §§ 24 und 25 Abs. 4 und 5 bis zum 31. März,

b)

in den Fällen der §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 bis zum 31. Januar

eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr,

2.

im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme

der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. 2Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. 3Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3 060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. 4Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. 5In Verwaltungsvorschriften (§ 30) kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. 6Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.

(2) 1Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. 2Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. 3Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. 4§ 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. 5Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. 6Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. 7Satz 6 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. 8Die Beamten haben auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 9Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.

(3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.

(4) 1Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v.H. zu erheben. 2Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 € abgerundet.

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