§ 28 BayHSchLNV
Sonderregelung zu
(1) Wird die stationäre Privatbehandlung auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 gemäß § 13 Abs. 1 als allgemein genehmigt geltenden oder auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften von einem außerbayerischen Krankenhausträger genehmigten Nebentätigkeit ausgeübt, so sind, abweichend von § 25 Abs. 1, 25 v.H. der bezogenen Vergütung als Entgelt zu entrichten.
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung ganz oder überwiegend endgültig nicht erlangt worden, so ist ein Entgelt in Höhe von 85 v.H. des (fiktiven) Entgelts aus Abs. 1 zu entrichten.
(3) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt entsprechend.
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