§ 19 BayHSchWO
Fristen
(1) 1Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 16.00 Uhr ab. 2§ 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die in § 4 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
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