§ 1 BayHygV

Geltungsbereich

1Wer – ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein – Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte oder Instrumente Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, vor allem Erreger von AIDS oder Virushepatitis B übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. 2Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur.

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