Art. 11 BayHZG

Voranmeldung

Die Hochschulen können durch Satzung für Studiengänge, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, Voranmeldefristen für Bewerberinnen und Bewerber festlegen; dabei kann vorgesehen werden, dass bei Versäumnis der Voranmeldefrist die Einschreibung für den betreffenden Studiengang versagt wird, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese Frist ohne Verschulden versäumt hat.

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