Art. 7 BayHZG
Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bestimmungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums getroffen,
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wenn das Einvernehmen nach Art. 3 Abs. 5 nicht herzustellen ist,
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wenn die Hochschule Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 und die hierzu ergangenen Bestimmungen nicht beachtet,
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wenn die Hochschule im Fall des Art. 3 Abs. 2 untätig bleibt,
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wenn die Hochschule bei einer Veränderung der Kapazitäten nicht unverzüglich eine Anpassung der Zulassungszahlen vornimmt und dadurch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 droht.
2Die Hochschule ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören, es sei denn, die Regelung ist unaufschiebbar.
(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 erlassen werden.
(3) Für das örtliche Auswahlverfahren können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums
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im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 und 4 Quoten für einzelne Bewerbergruppen gebildet werden, soweit dies im Hinblick auf Art und Typus der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung oder die besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit notwendig ist,
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Einzelheiten zu den Kriterien in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4, bestimmt werden,
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das Zulassungsverfahren einschließlich der Fristen und der Zuständigkeiten geregelt werden; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden,
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das Serviceverfahren und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach Art. 10 geregelt werden.
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