Art. 11 BayImSchG
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der in
- a)
- b)
oder
- 5.
- den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,
- 2.
- entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,
- 3.
- einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 5.
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