Art. 11a BayImSchG
Übergangsregelung
Für Verfahren, in denen die Unterrichtung der Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erfolgt ist, ist Art. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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