§ 16 BayIngAMV

Form und Dauer, Niederschrift

(1) 1Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. 2Sie kann nach Wahl der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses entweder mündlich oder schriftlich oder sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. 3Form und Dauer der Prüfung werden der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle mitgeteilt.

(2) 1Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. 2In diese sind abweichend von Art. 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen:

1.

die Personalien der antragstellenden Person,

2.

der Ort und das Datum der Prüfung,

3.

die Personalien der Prüferinnen und Prüfer sowie gegebenenfalls des vorsitzenden Mitglieds des Anerkennungsausschusses,

4.

der Beginn und das Ende,

5.

der wesentliche Gegenstand und

6.

das Prüfungsergebnis.

 3Die Niederschrift ist von einem Prüfer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

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