§ 17 BayIngAMV

Inhalt

1Die Prüfungsanforderungen müssen den Prüfungs- und Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines inländischen grundständigen Studiums in der Fachrichtung entsprechen, welche gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 als Bezugspunkt herangezogen wurde. 2Die Prüfung ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG zu beschränken.

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