§ 2 BayIngAMV

Begriffsbestimmungen

(1) Ausgleichsmaßnahmen können entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.

(2) 1Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Ingenieurberufs unter der Verantwortung einer Person, welche berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen und die über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügt (qualifizierte berufsangehörige Person). 2Der Lehrgang kann mit einer Zusatzausbildung verbunden sein und ist Gegenstand einer Bewertung. 3Er darf höchstens drei Jahre dauern.

(3) Eine Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit dieser Person, den Ingenieurberuf gemäß den Art. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG auszuüben, beurteilt wird.

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