§ 3 BayIngAMV

Aufgaben

(1) Die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayIngG zuständigen Stellen bilden jeweils einen Anerkennungsausschuss.

(2) 1Der Anerkennungsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:

1.

bei der Prüfung wesentlicher Unterschiede gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayBQFG,

2.

bei der Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG,

3.

bei der Festlegung von Inhalt und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme und

4.

bei der Durchführung, fachlichen Bewertung und abschließenden Feststellung des Ergebnisses von Ausgleichsmaßnahmen nach den Teilen 3 bis 5.

 2Im Fall der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 verzichtet die zuständige Stelle auf die Beteiligung des Anerkennungsausschusses, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt; möglich ist in diesen Fällen auch die Einbindung nur eines Beisitzers gemäß § 4 Abs. 3.

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