§ 8 BayIngAMV

Wahl einer Ausgleichsmaßnahme, Wiederholbarkeit

1Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG ist einmalig und bindend. 2Ein als nicht bestanden bewerteter Anpassungslehrgang oder eine nicht bestandene Eignungsprüfung können einmal wiederholt werden.

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