Art. 22 BayJAVollzG
Grundsätze, entsprechende Anwendung
(1) 1Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. 2Die Jugendlichen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. 3Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
(2) Art. 87 Abs. 2, Art. 88, 91, 93, 94, 96, 98 bis 106 und 107 Abs. 2 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.
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An die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung.
- 2.
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In den Fällen des Art. 96 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BayStVollzG sind die Jugendlichen in besonderem Maße zu betreuen.
- 3.
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Der Gebrauch von Schusswaffen gegen die Jugendlichen ist ausgeschlossen.
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