Art. 107 BayStVollzG

Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

1.

wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,

2.

wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder

3.

um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

 2Um die Flucht aus einer Einrichtung des offenen Vollzugs zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.