Art. 17 BayJG
Jagderlaubnis
(1) 1Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. 2Diese kann auch beschränkt erteilt werden. 3Bei mehreren Revierinhabern muß die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. 4Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen bevollmächtigen.
(2) 1Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 12 und 13 BJagdG und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.
(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende Jagderlaubnis in Textform bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 BJagdG, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) zur Prüfung vorzulegen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
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