Art. 17 BayJG

Jagderlaubnis

(1) 1Der Revierinhaber kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. 2Diese kann auch beschränkt erteilt werden. 3Bei mehreren Revierinhabern muß die Jagderlaubnis von allen Revierinhabern erteilt werden. 4Die Revierinhaber können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) 1Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes1) und Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung.

(3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 des Bundesjagdgesetzes, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) zur Prüfung auszuhändigen hat.

(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinn des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(5) Angestellte Jäger und Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrags zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereichs berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

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