Art. 18 BayJG

Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

1Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der Art. 15, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. 2Das gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des Art. 14 Abs. 1 nicht oder wegen Ausscheidens eines Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) nicht mehr entspricht und dieser Mangel bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres nicht behoben wird.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

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