Art. 22a BayJG
Schutz kranken und verletzten Wildes
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes1) Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 792-1
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.