Art. 22 BayJG

Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) 1Der Revierinhaber ist befugt, mit Genehmigung der Jagdbehörde Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes1) geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. 2Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.

(2) 1Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. 2Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden.

(3) 1Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. 2Art. 33 Abs. 5 Nr. 1 bleibt unberührt.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

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