Art. 56 BayJG

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer

1.

vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 21 Abs. 4 zuwiderhandelt,

2.

entgegen Art. 22 Abs. 2 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört,

3.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 4, Art. 25 Satz 2 Wildgehege oder Wintergatter errichtet, erweitert oder betreibt,

3a.

vorsätzlich oder fahrlässig die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse über die Ausübung der Jagd mit Fallen zu besitzen,

4.

entgegen Art. 29 Abs. 1 als Jagdausübender eine zeitgerechte und fachgemäße Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

5.

den Verboten des Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f und j bis o, Nr. 6, 7, 9 und 10 zuwiderhandelt,

6.

vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und g bis i, Nr. 2 bis 5, 8 und 11 zuwiderhandelt,

7.

entgegen Art. 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Fangeisen verwendet, deren Betriebssicherheit nicht überprüft ist oder die nicht dauerhaft gekennzeichnet sind, Fangeisen außerhalb geschlossener Räume oder Fangbunker oder Fanggärten aufstellt oder nicht ordnungsgemäß verblendet oder die Verwendung von Schlagfallen nicht der Jagdbehörde anzeigt,

8.

entgegen Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild in Wintergattern erlegt,

9.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5

a)

den Abschußplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,

b)

die Abschussmeldung oder die Streckenliste nicht ordnungsgemäß erstattet oder führt oder diese der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorzeigt oder

c)

der Jagdbehörde den Abschuß von krankem Wild über den Abschußplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,

10.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 37 Abs. 1, 2 oder 3

a)

es unterläßt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

b)

beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, Wild fortschafft, das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt oder Wild dem Inhaber des Nachbarreviers nicht abliefert,

11.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet,

12.

ohne Begleitung oder Erlaubnis des Revierinhabers aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schußwaffe nachstellt oder solche erlegt,

13.

entgegen Art. 43 Abs. 2 Satz 3 Wölfe oder Goldschakale füttert.

14.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 43 Abs. 3 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt,

15.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,

16.

vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer auf Grund der Art. 21, 22a Abs. 4, Art. 23 Abs. 6, Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 29a Abs. 5 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Art. 32 Abs. 7 und 10, Art. 32a Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 Nr. 2, Art. 34 Abs. 3, Art. 37 Abs. 6, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3 und Art. 48 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1.

(aufgehoben)

2.

entgegen Art. 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 Satz 1, der Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheins unrichtige Angaben macht,

3.

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 17 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung eines Revierinhabers, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen, oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,

4.

entgegen Art. 22a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 nicht für eine unverzügliche Benachrichtigung des Revierinhabers sorgt oder das Töten des schwerverletzten oder schwerkranken Wildes dem Revierinhaber nicht unverzüglich anzeigt,

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplans zuwiderhandelt,

6.

entgegen Art. 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotwegs geladene Langwaffen oder nichtangeleinte Hunde mitführt,

7.

trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verläßt,

8.

trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, daß er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt,

9.

Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt,

10.

entgegen Art. 41 Abs. 6 Satz 1 als Revierinhaber oder bestätigter Jagdaufseher bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist,

11.

entgegen Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG, der Aufforderung eines für das Jagdrevier zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße bedroht ist,

12.
a)

vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Revierinhaber (Art. 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,

b)

als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 BJagdG) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in Buchstabe a genannten Stellen anzeigt.

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