Art. 33 BayJG

Jagd- und Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, auch abweichend von § 2 Abs. 1 BJagdG zu bestimmen und

2.

die Jagd- und Schonzeiten auch abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BJagdG festzusetzen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Die höhere Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BJagdG für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben,

2.

abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten aus besonderen Gründen, insbesondere bei schwerer Schädigung der Landeskultur oder einer Störung des biologischen Gleichgewichts, zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten oder von Wildseuchen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken zu bestimmen,

3.

abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG Ausnahmen von Art. 22 Abs. 2 zuzulassen, insbesondere das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege, wobei dies bei Nestern und Gelegen von Federwild nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG nur unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben und aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zugelassen werden darf, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt.

(4) 1Rechtsverordnungen nach Abs. 3 werden, wenn eine landeseinheitliche Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist, von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erlassen. 2Solche Rechtsverordnungen setzen entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Jagdbehörden außer Kraft. 3Haben solche Rechtsverordnungen die Bekämpfung von Wildseuchen zum Gegenstand, so ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

(5) Die Jagdbehörde kann

1.

in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG erlauben,

2.

Regelungen nach Abs. 3 auch durch Einzelanordnung treffen,

3.

gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.

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