Art. 53 BayJG
Örtliche Zuständigkeit
Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes1) vor.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 792-1
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