Art. 53 BayJG

Örtliche Zuständigkeit

Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes1) vor.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

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