Art. 52 BayJG

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für

1.

die Anerkennung von Fachinstituten nach Art. 29 Abs. 3,

2.

die Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tierarten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1, soweit es sich um Tierarten handelt, die dem Jagdrecht unterliegen; bei anderen Tierarten im Sinn des Art. 34 Abs. 1 entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde,

3.

die Bestellung ihres Jagdberaters nach Art. 49 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach Art. 50 Abs. 4 und 6.

(2) Die höheren Jagdbehörden sind zuständig für

1.

die Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1,

2.

die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und für die Einzelanordnungen nach Art. 31 Abs. 3,

3.

die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 32 Abs. 6 Satz 1,

4.

die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6,

5.

die Bestellung ihrer Jagdberater nach Art. 49 Abs. 3 und ihrer Jagdbeiräte nach Art. 50 Abs. 3 und 6.

(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

einzelne der ihr oder den höheren Jagdbehörden zustehenden Verwaltungsbefugnisse auf nachgeordnete Jagdbehörden zu übertragen,

2.

Verwaltungsbefugnisse betreffend den Wolf auf sich oder andere Jagdbehörden zu übertragen,

3.

die für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 BJagdG zuständigen Behörden zu bestimmen.

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