Art. 58 BayJG

Einziehung

1Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten8) ist anzuwenden.

Fußnote(n):

8)
BGBl. FN 454-1

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