Art. 33 BayKiBiG

Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Mit einer Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 27 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. 2Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Satz 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer im Falle des Art. 23a vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,

2.

entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.

entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I oder Art. 23a Abs. 11 auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.

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