§ 2 BayKlinFbV

Leiter klinischer Einrichtungen

Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind

1.

der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,

2.

das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.