§ 2 BayKlinFbV
Leiter klinischer Einrichtungen
Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind
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der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,
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das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.
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