Art. 10 BayUniKlinG
Aufgaben des Klinikumsvorstands und seiner Mitglieder
(1) 1Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum. 2Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz dem Aufsichtsrat oder der Klinikumskonferenz zugewiesen sind. 3Er hat gegenüber den Einrichtungen des Klinikums in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis; diese erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. 4Bei Konflikten zwischen der Leitung einer Einrichtung und einem dort tätigen Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin hat der Klinikumsvorstand auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(2) 1Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, von selbstständigen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Hochschulleitung sowie der Medizinischen Fakultät und mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 2Die Leitung der Kliniken, selbstständiger Abteilungen und sonstiger Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen. 3Kommt das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.
(3) 1Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Klinikum nach außen, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. 2Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des am Klinikum tätigen wissenschaftlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Personals mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. 3Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin übt das Hausrecht im Klinikum aus; die Wahrnehmung dieser Befugnis kann übertragen werden.
(4) 1Dem Kaufmännischen Direktor oder der Kaufmännischen Direktorin obliegt die kaufmännische Führung des Klinikums. 2Er oder sie leitet die Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung. 3Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ist Leiter der Dienststelle im Sinn von Art. 7 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes; er oder sie kann sich durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin oder den Leiter oder die Leiterin der Personalabteilung vertreten lassen. 4Er oder sie hat die Stellung wie ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Haushalt des Klinikums entsprechend Art. 9 BayHO und ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals; insoweit ist er oder sie an Weisungen des Klinikumsvorstands nicht gebunden.
(5) 1Dem Pflegedirektor oder der Pflegedirektorin obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. 2Er oder sie leitet den Pflege- und Funktionsdienst des Klinikums unter Beachtung der Beschlüsse des Klinikumsvorstands über die organisatorische Grundstruktur des Pflegedienstes und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des im Pflege- und Funktionsdienst (einschließlich Fort- und Weiterbildung) tätigen Personals (Pflege- und Pflegehilfspersonal).
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