§ 1 BayKompV

Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)2Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. 3Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1.

Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,

2.

Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,

3.

immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,

4.

den Waldwegebau,

5.

die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen

a)

zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,

b)

nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,

c)

nach dem Waldgesetz für Bayern.

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