§ 1 BayKompV

Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). 2Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. 3Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

1.
Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
2.
Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
3.
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
4.
den Waldwegebau,
5.
die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
a)
zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
b)
nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
c)
nach dem Waldgesetz für Bayern.

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