§ 2 BayKompV

Grundsätze der Kompensation

(1) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie Maßnahmen nach den Teilen 4 und 5 setzen voraus, dass sie

1.
eine Aufwertung für Naturhaushalt und Landschaftsbild bewirken,
2.
nach Maßgabe des § 10 zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt,
3.
ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden,
4.
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden und
5.
Programmen und Plänen nach §§ 10 und 11 BNatSchG nicht widersprechen.

2Eine rechtliche Verpflichtung im Sinn von Satz 1 Nr. 3 besteht auch dann, wenn die Maßnahme im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG oder auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich ist. 3Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, wenn das Gesamtvorhaben als solches teilweise oder vollständig durch die öffentliche Hand gefördert wird und die Förderung die Vornahme der naturschutzrechtlichen Maßnahme lediglich mitumfasst.

(2) Festlegungen von

1.
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinn von § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 BNatSchG und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG,
2.
Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
3.
artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
4.
Maßnahmen in Maßnahmeprogrammen im Sinn des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.