Art. 17 BayKRegG

Verordnungsermächtigungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.

das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

2.

Form, Inhalt und Adressat der Meldungen sowie Verfahren und Höhe der dafür etwa gewährten Entgelte;

3.

nähere Einzelheiten zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten EDV-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern;

4.

nähere Einzelheiten zum Abgleich von Daten im Rahmen von Krebsfrüherkennungsverfahren;

5.

die Festlegung von Vorgaben für die Nutzung von Daten durch Dritte gemäß Art. 13;

6.

nähere Vorgaben zu der Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 14.

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