Art. 25 BayKrG

Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser

1Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. 2 Art. 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 83 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie Art. 81 Abs. 2 Bezirksordnung gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern.

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