Art. 26 BayKrG
Erlöschen von Ansprüchen
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
- 1.
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eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
- 2.
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des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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