Art. 18 BayLaBG
Prüfung durch den Rechnungshof
1Die Bank unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 111 der Bayerischen Haushaltsordnung. 2Die Art. 66 bis 69 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. 3Die Rechte gemäß § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung übt die Bank aus.
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