Art. 8 BayLaBG

Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. 2Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(2) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus

1.

zehn Vertretern der Anteilseigner, wobei

a)

mindestens die Hälfte dieser Vertreter externe Mitglieder sowie

b)

mindestens drei dieser Vertreter solche des Freistaates Bayern (staatliche Vertreter)

sind, und

2.

einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank.

 3Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Generalversammlung bestellt. 4Der Beschäftigtenvertreter nach Satz 2 Nr. 2 wird durch die Personalvertretung der Bank entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) 1Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Generalversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) 1Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. 2Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder bleiben unberührt.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats handeln eigenverantwortlich und sind Weisungen nicht unterworfen.

(7) 1Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben, Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Aufsichtsrats regelt die Satzung. 2Eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.

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