Art. 9 BayLaBG

Ausschüsse des Aufsichtsrats

(1) 1Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.

(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.

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