Art. 18 BayLBG
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
1Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann erweitert werden durch:
- 1.
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das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
- 2.
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das Studium eines zweiten Unterrichtsfachs oder
- 3.
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das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das jeweils an die Stelle des Studiums des Unterrichtsfachs (Art. 12 Abs. 1 Nr. 3) tritt.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein Studium, das auf eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 hinführt.
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