Art. 23 BayLBG
Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums
(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann für ein die Erweiterung nach Art. 14 bis 19 begründendes Fachgebiet zur Ersten Lehramtsprüfung in besonderen Fällen auch dann zugelassen werden, wenn er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung durch Studien im Zusammenhang mit geeigneten Einrichtungen der Lehrerweiterbildung nachweist.
(2) Die nachträgliche Erweiterung kann im übrigen in der Form eines Hochschulstudiums, insbesondere auch in der Form des weiterbildenden Studiums und/oder des Fernstudiums, erfolgen.
(3) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Vorbildung nach den Absätzen 1 und 2.
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