Art. 17 BayLplG
Abwägung
1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch-
- 1.
- 2.
- der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht,
- 3.
- die Ergebnisse der nach Art. 16 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
- 4.
- bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.
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