Art. 18 BayLplG
Bekanntgabe
1 Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 2Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
- 1.
- eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
- wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
- b)
- 2.
- eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 31 durchgeführt werden sollen.
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