Art. 3 BayLRAuszG

(1) 1Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen. 2Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.

(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

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