Art. 4 BayLRAuszG
(1) 1Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. 2Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) 1Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. 2Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.